Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Sehr geehrte Mitglieder der Nahwärmegenossenschaft,

Sie werden es aus der Medienberichterstattung der letzten Tage entnommen haben: Durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden in diesem Jahr besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und zur Entlastung der Bürger eine kurzfristige finanzielle Unterstützung („Soforthilfe“) geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) erlassen.

Ziel ist eine einmalige stattliche finanzielle Überbrückung bis zur Einführung der Gaspreisbremse. Das Gesetzt sieht vor, dass die Unterstützungsleistung den Kunden mit der nächsten Verbrauchsabrechnung gutzuschreiben ist. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch den Lieferanten und hängt von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden und der Entnahmestelle ab. Im Regelfall kommt die Entlastungswirkung den Kunden bereits im Dezember oder Januar zugute. Im Folgenden möchten wir Sie über die konkrete Umsetzung der Soforthilfe durch die Genossenschaft informieren.

Grundsätzlich haben alle Kunden Anspruch auf die Soforthilfe, deren Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt, maßgeblich ist § 4 Abs. 1 EWSG.

Wir weisen darauf hin, dass die Entlastung vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird und wir etwaige offene Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung in diesem Zusammenhang nicht aufrechnen.

Damit wir die Entlastung im Bereich Fernwärme erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden/Innen bzw. Mitglieder an den vom Bundeswirtschaftsministerium mit der Abwicklung der Hilfsleistung Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft- und Klimaschutz weiterzugeben (§ 9 Abs. 5 EWSG). Konkret geht es bei der Weitergabe um folgende Kundendaten:

  • Kunden- oder Firmenname
  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
  • Postanschrift
  • Höhe des Abschlags für September 2022 sowie
  • Liefermenge des Jahres 2021 bzw. des letzten Abrechnungszeitraumes

Wir setzen die Einziehung des Abschlags für Dezember 2022 von dem von Ihnen hinterlegten Bankkonto aus. Lediglich die Abschläge für Oktober und November werden eingezogen.

Freundliche Grüße
Ihre Nahwärme eG Oberopfingen